- Minderjährigenhaftungsbeschränkung
- Haftungsbeschränkung des volljährig Gewordenen für bestimmte Geschäfte, die dessen Eltern oder andere vertretungsberechtigte Personen während der Minderjährigkeit mit Wirkung für das Kind begründet haben, auf das bei Eintritt der Volljährigkeit noch vorhandene Vermögen des Kindes (§§ 1629a, 1990 BGB). M. dient dem Schutz des volljährig Gewordenen, dessen nach Volljährigkeit erworbenes Neuvermögen dem Zugriff der Altgläubiger entzogen werden soll.
Lexikon der Economics. 2013.